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EU – Whistleblowing – Richtlinien

Hinweisgeber­schutzgesetz - Jetzt handeln

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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Spätestens seit den Enthüllungen von Edward Snowden und des Wikileaks-Gründers Julian Assange ist der Begriff „Whistleblower“ den meisten Menschen ein Begriff. Ein Whistleblower ist ein Hinweisgeber.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - besserer Schutz für hinweisgebende Personen

Zum 02.07.2023 wurden die neuen Richtlinien zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet.
Sind Sie betroffen? - Jedes Unternehmen ab 50 Mitarbeiter muss jetzt handeln! Weitere Infos zum Hinweisgeberschutzgesetz (PDF)

Für kleine und mittlere Unternehmen ist jetzt folgendes zu tun:

  • Unternehmen ab 250 Mitarbeitern folgt mit Inkrafttreten des HinSchG kurzfristiger Handlungsbedarf
  • Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern betrifft dieser Handlungsbedarf ab Dezember 2023 (17.12.2023)

Unternehmen werden dazu verpflichtet eine Meldestelle bereitzustellen!

Diese Meldestellen müssen nicht nur eingehende Meldungen bearbeiten, sondern auch nach Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes tätig werden.

Folgende Anforderungen muss ein Meldestellenbeauftragter erfüllen:

  • Unabhängigkeit
  • Ausschluss möglicher Interessenkonflikte mit anderen Aufgaben
  • Regelmäßige Schulungen der mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Person

Unternehmen können diese Meldestelle auch outsourcen.

Es können auch externe Dritte – insbesondere externe Datenschutzbeauftragte, für die Meldestelle für Hinweisgeber/Whistleblower beauftragt werden.

Gerne können Sie Ihre Pflichten an uns abtreten und uns als externe Meldestelle benennen.

Wir kümmern uns um:

  •  anonyme und persönliche Meldewege
  •  Wahrung der Vertraulichkeit
  •  das rechtlich notwendige Management für Meldungen

Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne!
Ihre Datenschutzbeauftragte Tatjana Kröckel

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